Unantastbar

Die Würde des Menschen darf laut Grundgesetz nicht angetastet werden. Auch nicht von Therapeuten, Pädagogen, Coaches und Eltern. Doch was ist Würde eigentlich? Und wie verhält man sich in Not- und Extremsituationen?

Die Warnlampe in unserem Auto signalisiert seit Monaten „reduzierte Motorleistung“. Lohnt sich eine Reparatur überhaupt noch? Die Antwort liefert ein Online-Bewertungsportal. Dort trage ich ein paar Daten über Marke, Modell, Erstzulassung und Laufleistung in einen „Objekt-Rechner“ ein und kurze Zeit später wird mir der marktübliche Wert meines Fahrzeugs angezeigt. Das Portal führt mir auch vor Augen, dass der Porsche unseres Nachbarn einen materiell höheren Wert hat als unsere Familienkutsche. Unabhängig davon gelten die Verkehrsregeln für alle – auch für den Porsche.

Menschenwürde als Eigenschaft

Angenommen, es gäbe so einen Bewertungsrechner auch für Menschen, also eine Art „Subjekt-Rechner“. Man gibt dabei an, ob jemand alt oder jung, männlich oder weiblich, reich oder arm, krank oder gesund, geimpft oder ungeimpft ist – samt religiöser Einstellung und Reifegrad der Persönlichkeitsentwicklung. [1]

Bevor auf den Bewertungs-Button gedrückt werden kann, muss noch eine grundlegende Angabe zum politischen Rahmen gemacht werden. Wer in Deutschland lebt, kann nur die Einstellung „Deutsches Grundgesetz“ wählen. Somit wird der Artikel 1 Absatz 1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ vom Algorithmus berücksichtigt. Et voilà, es kommt immer das gleiche Ergebnis heraus: „Wertvoll“.

Ein Zufall? Ein Programmierfehler? Wie steht es um Terroristen oder Straftäter? Wäre bei diesen Personen ein anderes Ergebnis zu erwarten? Nein, kein Mensch kann in seiner Eigenschaft als Mensch wertvoller sein als ein anderer, eben weil er kein Gegenstand, sondern ein Subjekt mit einem autonomen Ich als Träger der Würde ist.

Sollte beim Subjekt-Rechner herauskommen: Dieser Mensch ist in seiner Eigenschaft als Mensch „weniger wertvoll“ oder gar „wertlos“, dann wird der Mensch wie ein Objekt bewertet, sein Achtungsanspruch auf Würde mit Füßen getreten. In diesem Fall bitte prüfen, ob der Subjekt-Rechner auf „individuelle Moral“, „China“, „Nationalsozialismus“ oder „Guantanamo“ eingestellt ist.

Was soll uns dieses Beispiel lehren? Zunächst, dass wir in Debatten den umgangssprachlich verwendeten philosophischen Begriff der Würde von dem in der deutschsprachigen Rechtsphilosophie und Rechtstheorie verwendeten Begriff der Menschenwürde strikt trennen müssen. Letzterer stattet den Bürger in Deutschland mit Abwehrrechten [2] gegen den Staat und staatlichen Schutzpflichten [3] aus.

Eines der Rechte besagt, dass jedes Leben vor dem Gesetz als gleichwertig gilt. Jessica Hamed, Fachanwältin für Strafrecht, stellt mir dies anhand eines eindrücklichen Beispiels dar: „Konsequenterweise wird auch die vorsätzliche Tötung eines Kleinkindes, das sein ganzes Leben noch vor sich gehabt hätte, in derselben Weise wie die vorsätzliche Tötung eines im Sterben liegenden, multimorbiden Menschen geahndet, ohne strafschärfend oder strafmildernd das Lebensalter, die Lebensqualität oder die mutmaßliche Lebenszeit des Opfers zu berücksichtigen.“ Für Ärzte stellt sich somit auch nicht die Frage, ob sich die Hüftoperation bei einem alten Menschen „noch lohnt“. Es geht dabei aber nicht nur um ein Leben in Würde, sondern auch um das Recht, in Würde sterben zu dürfen. Aber der Reihe nach.

Menschenwürde als Gestaltungsauftrag

Menschenwürde hat zwei Seiten: Einerseits bezeichnet sie die (deskriptive) Eigenschaft, die jedem Menschen – unabhängig von Herkunft, Reifegrad seiner Persönlichkeitsentwicklung oder Alter – kraft seines Menschseins als Wesensmerkmal zukommt. Andererseits geht damit ein (normativer) Gestaltungsauftrag einher – wie ein Mensch mit sich selbst und anderen umgehen soll: Mit Respekt und Achtung seiner Würde.

Was genau soll geschützt und gewürdigt werden? Die Subjekthaftigkeit des Menschen! So, wie er oder sie sich in seiner Individualität sich seiner selbst bewusst ist, unser „So-Sein“. Hierzu gehört, dass der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann.[4] In meiner Terminologie gesprochen schützt das GG das autonome Ich mit seinem Wesenskern, die ich zusammen als das „seelische Ich“ bezeichne. Unsere individuellen Bedürfnisse und unser „Wille“, sind dessen Ausdrucksformen, die wie folgt verstanden werden:   

Bedürfnisse werden nach Marshall B. Rosenberg als etwas für uns Gegebenes beschrieben, das zu unserem Selbst gehört, über das wir jedoch nicht verfügen können. Nach Abraham Maslov kann es sich gleichermaßen um physiologische Bedürfnisse (wie Nahrung, Schlaf, Sexualität), um Sicherheitsbedürfnisse (z.B. materielle Grundbedürfnisse, berufliche Sicherheiten, Schutz der Person), soziale Bedürfnisse (wie Freundschaft, Gruppenzugehörigkeit, Status) oder Individualbedürfnisse (Ich-Entwicklung, das Überwinden der unbewusst wirkenden Antriebsängste[5]) handeln. Das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung erfordert in meinem Modell, dass die mit dem Wesenskern einhergehenden Begabungen und Interessen im Ich zum Ausdruck kommen. Für alle Bedürfnisse gilt, dass sie aufgeschoben, verdrängt oder gestillt werden können. 

Wille beschreibt den bewussten Entschluss, sich für oder gegen eine bestimmte Handlung zu entscheiden, die die eigenen Bedürfnisse  betrifft. Ein Mensch mit einem starken, gesunden Ich achtet darauf, dass die eigenen Bedürfnisse nicht unberücksichtigt bleiben, er sich nicht aufgrund seiner Ängste und Zwänge fremdsteuern lässt. Diese Menschen  entwickeln einen gesunden Egoismus. Ein Mensch mit einem schwachen oder von unbewussten Zwängen dominierten Ich neigt hingegen dazu, sein Temperament aus seiner Opfer- oder Täterstruktur heraus zu leben, sich entwürdigen zu lassen oder andere zu entwürdigen. Es versteht sich von selbst, dass die Grenze von subjektiv empfundener zu juristisch relevanter Würdeverletzung fließend ist. Wann wird diese Grenze überschritten?    

Die Objektformel

Damit es leichter gelingt, juristisch relevante Entwürdigungen zu erkennen, hat das Bundesverfassungsgericht eine Art Leitplanke formuliert, die von Juristen als „Objektformel[6] bezeichnet wird. Diese versucht zu beschreiben, wann die Würde eines Menschen im juristischen Sinne verletzt sein könnte.

Die Würde gilt als verletzt, wenn das Subjekt, also der Mensch, „wie ein Objekt“ oder Ding gebraucht, zu einem bloßen „Mittel zum Zweck“ instrumentalisiert,[7] wie eine Sache oder ein Tier behandelt wird, seine Autonomie „ausgeschaltet“ wird.  Anders formuliert: Eine Entwürdigung liegt vor, wenn der Mensch „durch den Staat oder durch seine Mitbürger wie ein willenloses Objekt behandelt wird, das unter vollständiger Verfügung eines anderen Menschen steht, als Nummer eines Kollektivs, als Rädchen im Räderwerk behandelt wird und ihm somit jede geistig-moralische oder gar physische Existenz genommen wird.“[8]  Als Indiz für Verletzungshandlungen gelten Situationen, in denen „man sich nicht wehren oder entziehen kann“, „sich gedemütigt oder völlig überflüssig fühlt“.[9] 

 Beispiele sind: Sklaverei, Zwangsprostitution, Menschenhandel und Folter.

Aber auch jede Art der Gehirnwäsche, bei der der autonome Wille eines Menschen neuropsychologisch „ausgeschaltet“ wird, gilt als Verletzung der Menschenwürde. Auch dann, wenn dies mit Hilfe von Drogen oder (Massen-)Hypnosen erfolgt, sodass der Mensch völlig „fremdgesteuert“ agiert.[10] Dementsprechend müssen Coaches und Therapeuten, die mit Hypnose arbeiten, darauf achten, dass das Ziel einer Hypnose ist, den Klienten von unbewussten Zwängen und Blockaden zu befreien – und nicht etwa neue „gut gemeinte“ Zwänge zu installieren, die die Autonomie des Klienten aushebeln. Ein anders Vorgehen könnte eine Würdeverletzung sein.  

Mit Blick auf die Folgeschäden für Kinder im Lockdown bitte ich Jessica Hamed um weitere Beispiele von Würdeverletzung, um die Achtsamkeit von Therapeuten, Coaches und Pädagoginnen in Corona-Zeiten in dieser Hinsicht schärfen zu können. Als Beispiel nennt sie Fälle der Kindswohlgefährdung, etwa, wenn Erziehungsberechtigte ein Kind verwahrlosen lassen. Gleiches gilt, wenn Straftaten begangen werden, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, die Ehre, das Leben und die Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen verletzen.  

Weil auch der Staat die Würde aller Bürger zu wahren hat, muss dieser darauf achten, dass niemand, der in seinem Namen handelt, z. B. Lehrerinnen und Lehrer, die Würde eines Menschen verletzt. Die Verfassungsjuristin Friederike Wapler, die viel zu Kinderrechten und dem Verbot, diese zu instrumentalisieren, publiziert, mahnt: „Darum … sind auch demütigende und erniedrigende Behandlungen jeglicher Art unzulässig. Daraus ergibt sich für die pädagogische Praxis ein Verbot, Kinder vor anderen bloßzustellen oder dem Spott einer Gruppe auszusetzen. Nicht erlaubt ist es auch, Strafen deswegen zu verhängen, um andere abzuschrecken, das berühmte ‚Exempel‘ zu statuieren – denn damit werden die Bestraften für den (vermeintlichen) Nutzen der Gesamtgruppe instrumentalisiert.“[11]

In Verdachtsfällen der Würdeverletzung kann es ratsam sein, entsprechende Beratungsstellen einzuschalten.

Sind zwei Menschen wertvoller als einer?

In meiner Facebook-Gruppe, in der sich überwiegend Coaches, Heilpraktikerinnen und Psychotherapeuten austauschen, debattieren wir darüber, ob man eine kleine Gruppe von Menschen direkt oder in Form eines „Kollateralschadens“ opfern darf, um eine größere Gruppe zu retten.

Nach einer leidenschaftlich geführten Diskussionsrunde landen wir bei Ferdinand von Schirachs Theaterstück „Terror“, das seinen Zuschauern folgendes moralisch-ethisches Dilemma auftischt: Ein Passagierflugzeug wurde von Terroristen gekapert, die drohten, dieses in ein ausverkauftes Fußballstadion stürzen zu lassen. Weil es keinen Befehl „von oben“ gab und ein Kampfpilot eigenmächtig entschied, das Passagierflugzeug abzuschießen, muss sich dieser nun vor Gericht verantworten. Die Anklage lautet auf Mord an 164 Menschen. Der Verteidiger plädiert hingegen auf Freispruch und stellt seinen Mandanten als Helden dar, der 70.000 Menschen vor einem Terroranschlag gerettet hat. Das Besondere an diesem Format: Die Zuschauer entscheiden über das Schicksal des Kampfpiloten, fällen das Urteil: „schuldig“ oder „nicht schuldig“.

Die moralisch eingefärbten Meinungen driften auseinander. Am Mittagstisch frage ich meinen sechzehnjährigen Sohn, wie er darüber denkt, ob man eine kleine Gruppe von Menschen opfern darf, um eine größer zu retten. Seine Antwort: „Das ist ja wie das Trolley-Dilemma[12] mit selbstfahrenden Autos. Eine schwierige Frage. Ich habe keine Antwort darauf.“ Darauf folgte eine rege Diskussion darüber, dass der Programmierer eines autonomen Fahrzeugs seine individuelle Moral und sein Temperament in die Software einfließen lassen kann. Und so als „Machthaber“ darüber entscheidet, ob er das Fahrzeug im Zweifelsfall nach rechts in eine kleine Gruppe von Schulkindern rauschen lässt oder nach links, auf einen gut gefüllten Marktplatz rasen lässt.  

„Ist das in Deutschland nicht irgendwo gesetzlich geregelt?“, fragt mein Sohn.

Die Antwort lautet: Ja, auch das regelt das Grundgesetz.

In Situationen, in denen es zum Zielkonflikt zwischen Menschenwürde (Art. 1 GG) und dem Recht auf Leben (Art. 2, Abs. 2 GG) kommt, gilt: Die Menschenwürde bildet einen äußeren Rahmen ab, innerhalb dessen sich Schutzpflichten und das soziale Miteinander bewegen müssen (!). Weil Menschenwürde gemäß Artikel 79 GG eine „Ewigkeitsgarantie“ besitzt, darf das Recht auf Achtung der Würde unter keinen Umständen (!) inhaltlich geändert, abgeschafft oder pausiert werden.

Um es mit den Worten von Wolfgang Schäuble zu sagen: „Wenn es überhaupt einen absoluten Wert im Grundgesetz gibt, ist das die Würde des Menschen. Die ist unantastbar. Aber sie schließt nicht aus, dass wir sterben müssen.“

Die Antwort lautet entsprechend „Nein“, Menschenleben dürfen nicht wie Goldbarren gegeneinander aufgewogen werden. Auch nicht in Not- oder Extremsituationen. Auch dann nicht, wenn ein Flugzeug wie bei 9/11 als Waffe benutzt wird oder ein Virus ein ganzes Volk „terrorisiert“. Somit sind 70.000 Menschenleben nicht wertvoller als 164. [13]

Ein Coach aus der Runde intervenierte: „Und was ist mit der Würde der Menschen, die im Stadion sitzen und sterben? Werden die nicht auch entwürdigend im Sinne des GG behandelt?“ Die Antwort: Nicht, solange sie ihre Subjekthaftigkeit beibehalten. Was bleibt, ist die Verpflichtung des Staates, aktiv zu werden, um z. B. die Zuschauer aus dem Stadion zu evakuieren.

Freiwillig menschenunwürdig?

Was aber, wenn sich jemand freiwillig menschenunwürdig – also wie ein Objekt – behandeln lässt? Diese Frage wurde vor knapp 30 Jahren juristisch aufgearbeitet. Unter Begriffen wie „Liliputaner-Action“ oder „Zwergenweitwurf“ wurden Veranstaltungen abgehalten, bei denen Personen aus dem Publikum einen kleinwüchsigen Menschen möglichst weit werfen durften.

Obwohl dies für alle Seiten freiwillig geschah und nach eigener Aussage nicht als entwürdigend empfunden wurde, entschied das zuständige Gericht, Events dieser Art zu verbieten. Da die Geworfenen wie ein Sportgerät gehandhabt wurden, kam ihnen eine entwürdigende, objekthafte Rolle zu. Wäre es nicht besser, wenn jeder Kleinwüchsige selbst entscheiden könnte, ob er sich für menschenunwürdige Zwecke zur Verfügung stellt? Das Gericht sagt Nein. Die Gefahr, die gesehen wird, ist eine Art „Normalisierung“, die in den Alltag von Kleinwüchsigen insgesamt eindringt, was zu einem Abbau sozialer Hemmschwellen führen könnte. Die Gefahr wird darin gesehen, dass sich in den Köpfen der Menschen ein Bild verankert, das den respektlosen Umgang mit diesem Teil der Bevölkerung insgesamt fördert und entwürdigendes Verhalten als „normal“ angesehen wird.

Mit dem „Zwergenwurf-Urteil“ wurde sinnbildlich eine zweite Leitplanke gesetzt, die besagt, dass „die Würde des Menschen ein unverfügbarer Wert ist, auf dessen Beachtung der Einzelne nicht rechtswirksam verzichten kann.“ Der Mensch hat somit nicht das Recht, sich freiwillig wie ein Objekt behandeln zu lassen.[14]

Leben und leben lassen

Jedes System, egal ob Staat, Familie oder Organisation, benötigt gemeinsame Werte, Regeln und Normen. Mit unserem Grundgesetz haben wir uns verpflichtet, die Würde aller Menschen als unveränderbaren und höchsten Wert und als Wurzel und Quelle aller anderen Gesetze zu achten.

Neuropsychologisch betrachtet ist dies das Recht eines Jeden sein autonomes Ich frei zu entfalten, sofern man dabei nicht Rechte anderer verletzt. Menschenwürde ist genau genommen eine Aufforderung an jeden Menschen, die Potenziale seines Temperaments und die seines Wesenskerns frei von unbewussten Ängsten und Zwängen zu entfalten und dabei die Grenzen seines Gegenübers zu achten. Somit ein Kernthema in Psychotherapie, Coaching und jeder pädagogischen Arbeit.   

FUSSNOTEN

[1] Siehe dazu Hoyer, Monika M., Praxis Kommunikation 2/2021, Erziehst du noch, oder bindest du schon?

[2] Der Mensch hat gemäß Artikel 1 GG alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte.

[3] Der Staat muss seine Bürger vor Würdeverletzung durch Dritte schützen

[4] BVerfGE 49, 286 (298) aus dem Dokument von Klaus Ferdinand Gärditz, Vorlesung Staatsrecht II, Seite 1

[5] Wie z.B. die Angst vor Wertlosigkeit, Unzulänglichkeit oder Mangel und dem damit einhergehenden unbewussten Stimulus, sein Verhalten so auszurichten, dass sich der Mensch wertvoll, klug oder zufrieden fühlt.  

[6] www.wikizero.com/Objektformel

[7] Franz Josef Wetz, Reclam, Texte zur Menschenwürde, Seite 18

[8] www.wikizero.com/de/Objektformel

[9] www.wikizero.com/de/Objektformel

[10] www.lecturio.de/magazin

[11] Friederike Wapler: Kinderrechte in pädagogischen Beziehungen zwischen Paternalismus, Kindeswohl und Kindeswille – Anmerkungen zu den Reckahner Reflexionen aus juristischer Sicht

[12] www.wikipedia.org/Trolley-Problem

[13] www.bundesverfassungsgericht.de

[14] https://jura-online.de/blog/2019/10/15/zwergenweitwurf, https://www.spiegel.de/panorama/uno-beschluss-zwergen-werfen-missachtet-die-menschenwuerde-a-216062.html,

WEITERE QUELLEN

https://www.heise.de/tp/features/Die-Sache-mit-der-Menschenwuerde-und-dem-Wert-des-Lebens-4720866.html?seite=all

Diverse Gespräche mit Rechtsanwält*innen

Die vollständige Liste kann bei der Autorin erfragt werden.

Printausgabe erschienen im Heft 04 im Junfermann Verlag im August 2021
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